6) Austritte und Beschlüsse des Vereins

§ 35. Wer aus dem Verein austreten will, hat dem Vorstand ein Austrittsschreiben abzugeben.

§ 36. Wer wegen Krankheit austritt, ist von dieser Pflicht befreit.

§ 37. Beim Austritt aus dem Verein hat jedes Mitglied seine Uniform auf eigene Kosten chemisch reinigen zu lassen. Eventuelle Schäden können auf Rechnung des Austretenden ausgebessert werden.

7) Kassawesen

§ 38. Das Rechnungsjahr erstreckt sich vom 1. Januar bis am 31. Dezember. Der Kassier führt eine zweckmässige Buchhaltung.

8) Vereinsordnung

§ 39. In der Regel findet jede Woche eine Probe statt. Nötigenfalls können durch die Musikkommission auch weitere Gesamt- oder Spezialproben eingeschaltet werden. An der Generalversammlung werden jeweils die Vereinsferien, in denen keine Proben stattfinden, festgesetzt.

§ 40. Der Vizepräsident führt eine Absenzenkontrolle und stellt auf die Generalversammlung eine Absenzenliste über das vergangene Vereinsjahr zusammen.

9) Allgemeine Bestimmungen

§ 41. Sämtliche vom Verein verliehenen Instrumente und Uniformen bleiben in dessen Eigentum. Für dieses Vereinseigentum haftet der Benützer und hat bei einem Verlust das selbe voll zu vergüten.

§ 42. Jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf eine Uniform. Uniformhemden (max. zwei), welche von den Aktivmitgliedern selbst erworben wurden, werden vom Verein zurückerstattet. Die Uniform wird nur getragen, wenn dies der Vorstand anordnet. Bei einem Austritt fallen die entsprechenden Uniformhemden ins Eigentum des Austretenden.

§ 43. Für Schäden an Uniform und Instrument, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet das Mitglied.

§ 44. Bei Todesfall eines Aktivmitgliedes oder eines Ehrenmitgliedes, welches die Ehrenmitgliedschaft durch Aktivmitgliedschaft erworben hat, erweist ihm der Verein durch Trauermusik die letzte Ehre. Bei Todesfall eines Passiv- oder Passivehrenmitgliedes wird den Angehörigen Blumen oder eine angemessene Spende überreicht.

§ 45. Wenn ein Aktivmitglied zugleich in einem weiteren Verein tätig ist, so hat bei zeitlichem Zusammenfallen von Anlässen eine frühzeitige Absprache mit dem Präsidenten zur erfolgen.

§ 46. Der Musikverein Pfungen kann nicht aufgelöst werden, solange acht Aktive für den Fortbestand stimmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Inventar und Barvermögen dem Gemeinderat Pfungen zur Aufbewahrung zu übergeben, bis sich in der Politischen Gemeinde Pfungen wieder ein Verein mit dem gleichen Zweck und Namen bildet.

§ 47. Sollte bei der Auflösung ein Defizit vorliegen, so ist dieses durch Verwertung eines Teiles des Inventars zu decken.

§ 48. An jeder ordentlichen Generalversammlung kann die Revision der Statuten auf Zustimmung von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder (inkl. aktive Frei- und Ehrenmitgliedern) revidiert werden. Diesbezügliche Anträge sind 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

§ 49. Vorstehende Statuten treten nach Genehmigung sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 27. Februar 1954 bzw. vom 10. Juli 1970. Jedem Mitglied wird ein Exemplar ausgehändigt.

§ 50. Die vorstehenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 26. Februar 1993 genehmigt.


Pfungen, 26. Februar 1993

Für den Musikverein Pfungen

Der Präsident: Thomas Götte
Der Aktuar: Marcel Sauter