1) Gründung und Bestand

§ 1. Der Verein, dessen Wesen und Zweck durch gegenwärtige Statuen geregelt wird, besteht unter dem Namen Musikverein Pfungen, gegründet 1896, mit Sitz in Pfungen.

§ 2. Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei-, Ehren-, Passiv- und Passivehrenmitgliedern und ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3. Der Verein bezweckt die Pflege der Blasmusik, sowie durch aufrichtige Kameradschaft die Förderung des geselligen und kulturellen Lebens in der Politischen Gemeinde Pfungen.

2) Mitgliedschaft

§ 4. Über die Aufnahme eines neuen Aktivmitgliedes entscheidet die Generalversammlung in offener Abstimmung.

§ 5. Passivmitglied kann jedermann werden, der sich beim Vorstand oder einem Aktivmitglied anmeldet.

§ 6. Freimitglied wird jeder Aktive, welcher 15 Jahre im Verein mitgewirkt hat. Es erhält eine Auszeichnung.

§ 7a. Wer sich um das Wohl des Vereins besondere Verdienste erworben hat, kann auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt erden.

§ 7b. Aktivmitglieder werden nach 20-jähriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt und erhalten eine Auszeichnung.

§ 7c. Passivmitglieder werden nach 25-jähriger Passivmitgliedschaft zu Passivehrenmitgliedern ernannt. Als Anerkennung wird ihnen eine Urkunde überreicht.

3) Organisation

§ 8. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch sämtliche Mitgliederkategorien gebildet. Die Teilnahme ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Die Generalversammlung findet alljährlich jeweils im ersten Quartal, zur Erledigung folgender Geschäfte, statt:

1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der vorgehenden Generalversammlung
4. Abnahme der Jahresrechnung
5. Jahresbericht des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten
6. Mutationen
7. Wahlen
8. Ehrungen
9. Verschiedenes

An jeder Generalversammlung werden ein oder nach Bedarf zwei Stimmenzähler gewählt.

§ 9. Für dringende Angelegenheiten kann auf Begehren des Vorstandes oder 1/5 der Aktivmitgliedern (inkl. aktive Frei- und Ehrenmitglieder) eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

§ 10. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte findet jeweils eine für die Aktivmitglieder obligatorische Versammlung (Herbstversammlung) statt.

§ 11. Der Versammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktivmitglieder (inkl. aktive Frei- und Ehrenmitglieder) anwesend sind. Die Minderheit hat sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.

§ 12. Die Wahl des Vorstandes sowie der Direktion und Vizedirektion erfolgt durch offene Abstimmung, falls nicht ein anderes Verfahren verlangt wird.

4) Vorstand

§ 13. Zur Leitung der Geschäfte und Ausführung der Versammlungsbeschlüsse wird ein Vorstand von sieben Mitgliedern auf die Dauer von einem Jahr gewählt:

1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Aktuar
4. Protokollführer
5. Kassier
6. Materialverwalter
7. zweiter Materialverwalter

Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden.

§ 14. Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich einer Wahl in die Vereinsbehörde zu stellen, jedoch kann ein Mitglied zur Annahme von zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern nicht angehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 15. Dem Vorstand stehen folgende Rechte und Pflichten zu:
a) Leitung des Vereins im Sinne der aufgestellten Statuten
b) Vorberatung der Geschäfte für die Versammlungen
c) Organisation von Konzerten und Anlassen
d) Eine einmalige Auslagenkompetenz von Fr. 1'000.--.

§ 16. Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und erledigt die in seine Kompetenz fallenden Geschäfte. Er zeichnet mit dem Aktuar bzw. dem Kassier rechtsverbindlich. Ferner hat er alle zwei Jahre (abwechselnd mit dem Vizepräsidenten) einen schriftlichen Jahresbericht auf die Generalversammlung auszufertigen.

§ 17. Der Vizepräsident übernimmt in Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten dessen Funktionen. Ferner hat er alle zwei Jahre (abwechselnd mit dem Präsidenten) einen schriftlichen Jahresbericht auf die Generalversammlung auszufertigen.

§ 18a. Der Aktuar führt die nötigen Korrespondenzen und zeichnet mit dem Präsidenten rechtsverbindlich.

§ 18b. Der Protokollführer hält die Vorstands- und Vereinsbeschlüsse fest.

§ 19. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen, kassiert die Jahresbeiträge ein und führt ordnungsgemäss Buch. Im weiteren führt er ein genaues Passivmitgliederverzeichnis. Auf Ende des Vereinsjahres ist die Jahresrechnung abzuschliessen, den Revisoren zur Prüfung zu unterbreiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassier ist für die ihm anvertrauten Gelder verantwortlich und zeichnet in finanziellen Angelegenheiten mit dem Präsidenten rechtsverbindlich.

§ 20a. Der Materialverwalter führt Kontrolle über sämtliche Musikalien, Instrumente und Uniformen. Er besorgt bei Proben und Konzerten die Verteilung der Noten. Er ist zugleich Mitglied der Musikkommission.

§ 20b. Der zweite Materialverwalter unterstützt den ersten Materialverwalter bei seiner Arbeit.

§ 21. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt der Verein für zwei Jahre je ein Aktiv- und ein Passivmitglied als Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht der Generalversammlung vorzulegen. Durch Einsichtnahme in die Akten sowie die laufende Rechnung können die Revisoren die Führung der Geschäfte überprüfen. Die Wahlen sind so durchzuführen, dass jedes Jahr entweder das Aktivmitglied oder das Passivmitglied ersetzt werden muss.

§ 22a. Der Verein wählt eine Musikkommission, bestehend aus Direktion, Vizedirektion, Materialverwalter und drei weiteren Mitgliedern des Vereins. Der Verein wählt jährlich aus der Mitte der Kommission einen Präsidenten. Die Musikkommission ist dafür besorgt, dass dem Verein die nötigen Musikalien zur Verfügung stehen und bestimmt das musikalische Programm für das laufende Jahr. Die Kommission hat dem Verein die Programm-Aufstellung bekannt zu geben.

§ 22b. Für die Beschaffung von Musikalien steht der Kommission ein jährlicher Kredit bis zum Betrage von Fr. 2'000.-- zur Verfügung.

§ 22c. Die Musikkommission bestimmt und regelt in Absprache mit dem Vorstand die Besetzung des Vereins, inklusive der Jungbläser.

§ 23. Die Leitung der Proben sowie der Konzerte steht der Direktion zu. Es ist ihre Pflicht, die Leistung des Vereins auf die höchstmögliche Stufe zu bringen. Jeder Bläser hat ihren Anordnungen nachzukommen.

§ 24. Das Anstellungsverhältnis wird in einem separaten Vertrag geregelt. An Sitzungen und Versammlungen hat die Direktion beratende Stimme. In musikalischen Fragen das erste Wort.

§ 25. Der Vizedirigent übernimmt in Abwesenheit oder bei Verhinderung des Direktors dessen Funktionen.

§ 26. Der Fähnrich wird aus den Aktiv- und Passivmitgliedern gewählt und wird mit dieser Wahl zum Aktivmitglied. Auf Anordnung des Vorstandes hat er mit der Fahne mit dem Verein aufzutreten und ist für die Vereinsfahne verantwortlich.

5) Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 27. Jedes Aktivmitglied ist stimmberechtigt und kann Anträge vor die Versammlung bringen.

§ 28. Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, den Statuten und Beschlüssen des Vereins nachzukommen.

§ 29. Pflicht der Aktivmitglieder ist es ferner, Proben und Konzerte sowie die übrigen Zusammenkünfte des Vereins wenn immer möglich regelmässig und pünktlich zu besuchen. Wenn ein Aktivmitglied aus wichtigen Gründen an einer Probe oder an einem anderen Vereinsanlass nicht erscheinen kann, ist es verpflichtet, dies rechtzeitig dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten mitzuteilen. Aktivmitglieder, die sich vorübergehend von der Mitwirkung im Verein dispensieren lassen möchten, können von der Aktivversammlung für bestimmte Zeit beurlaubt werden.

§ 30. Jedes Aktivmitglied hat einen Jahresbeitrag von gegenwärtig Fr. 60.-- zu bezahlen.

§ 31. Mitglieder, welche durch ihr Betragen den Verein an Achtung und gutem Ruf schädigen, oder mit Absicht gegen dessen Interessen handeln, werden vom Vorstand ermahnt und können im Wiederholungsfall durch offene Abstimmung mit Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 32. Die Passivmitglieder unterstützen den Verein in materieller Hinsicht durch Bezahlung eines Jahresbeitrages von gegenwärtig mindestens Fr. 15.--. Passivehrenmitglieder bezahlen die Hälfte dieses Jahresbeitrages. Passivmitglieder können nur gegen schriftliche Anzeige aus dem Verein austreten.

§ 33. Aktive Frei- und Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.

§ 34. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung sämtlicher Mitglieder ist ausgeschlossen.